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Corona-Notbremse: Supermärkte müssen eher schließen!

iStock / kzenon

Es wurde lange darüber diskutiert, nun ist sie da: In Deutschland gilt ab dem 23. April die Corona-Notbremse! Es gelten ab sofort strengere Regeln – neben weiteren Kontaktbeschränkungen oder Schulschließungen kommt auch die Ausgangssperre. Und diese hat viele Auswirkungen – unter anderem auch auf die Supermärkte. 

Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ging ganz schnell – am Mittwoch wurde im Bundestag darüber entschieden, anschließend musste der Bundesrat noch zustimmen und schließlich fehlte noch die Unterschrift von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier. Am Donnerstag war das Gesetz durch – seit diesem Freitag gilt es auch und soll vorerst bis Ende Juni gültig sein.

Neue Öffnungszeiten bei Supermärkten

Die Corona-Notbremse gilt bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100. Unter anderem wurde auch eine Ausgangssperre beschlossen – diese hat auch Auswirkungen auf Supermärkte. Geschäfte des täglichen Bedarfs dürfen offen haben. In vielen Metropolen haben die Supermärkte jedoch bis 23 oder sogar 0 Uhr auf – das wäre aufgrund der Ausgangssperre nicht mehr erlaubt. Die Läden müssten dann spätestens 22 Uhr schließen. Denn während der Ausgangssperre darf man das Haus nur noch aus einem triftigen Grund verlassen – Einkaufen zählt nicht dazu.

Diese Regeln gelten ab dem 23. April 2021

Kontaktbeschränkungen

Ab einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 darf man sich nur mit einer Person aus einem anderen Haushalt treffen. Die Kontakte sollen also weiter eingeschränkt werden. Kinder unter 14 Jahren sind von der Regelung ausgenommen.

Homeschooling

Die meisten Schulen müssen ab einer Inzidenz von über 165 wieder schließen. Präsenzunterricht wird dann gestoppt – Schüler müssen sich dann wieder auf Homeschooling einstellen.

Ausgangssperre

Eine der wohl größten Maßnahmen ist die Ausgangssperre. Diese gilt nun von 22 Uhr bis 5 Uhr. Es gibt aber immerhin einige Ausnahmen: Zwischen 22 und 0 Uhr darf man das Haus allein zum joggen verlassen oder wenn man mit dem Hund spazieren geht. Ansonsten gilt: Die Wohnung darf nur noch aus einem triftigen Grund verlassen werden – dazu zählen berufliche Tätigkeiten oder Notfälle.

Homeoffice

Homeoffice wird Pflicht – zumindest dann, wenn es möglich ist. „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“; heißt es dazu im Infektionsschutzgesetz.

Einzelhandel und Geschäfte

Läden dürften Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Das Abholen von Waren soll nur noch ab einer Inzidenz von 150 möglich sein. Geschäfte des täglichen Bedarfs wie beispielsweise Supermärkte, Drogerien oder Apotheken bleiben aber geöffnet und diese kann man auch ohne Corona-Test besuchen. Schon gelesen? Corona: Diese Regeln gelten bei einer Ausgangssperre!

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